Eine Minute Infrastruktur
Was eine moderne Infrastruktur leisten muss, ist so abstrakt, dass es schwer zu fassen ist. Deswegen wagt Robert Guzialowki ein Gedankenexperiment: Was verrät eine Minute über Infrastrukturinvestments?
Autor: Robert Guzialowki
■ Minütlich werden weltweit 232 Millionen E-Mails versendet, Videos mit einer addierten Gesamtlänge von einer Million Stunden gestreamt, rund 5,7 Millionen Google-Suchen gestartet und etwa 1,75 Millionen Prompts bei ChatGPT abgesendet. Was das für die Infrastruktur bedeutet, wird oft erst auf den zweiten Blick klar: Ein ChatGPT-Prompt beansprucht nach konservativen Annahmen etwa 0,3 Wattstunden Energie. Rechnet man damit und mit der durchschnittlichen Energieerzeugung von Deutschlands Windkraftanlagen weiter, wird klar: Allein um den jährlichen Energiebedarf für deutsche ChatGPT-Prompts zu decken, braucht es zwei bis drei Windräder – deren Errichtung schnell einen mittleren zweistelligen Millionenbetrag kostet. Dabei ist ChatGPT in Deutschland für weniger als 0,001 Prozent des gesamten Energiebedarfs verantwortlich – für den es also noch tausende Windräder mehr braucht.

„Gerade weil künstliche Intelligenz mehr und mehr Einzug in den Alltag hält, könnte der jährliche und weltweite Energiebedarf von Rechenzentren bereits 2027 so hoch sein wie der von ganz Japan.“
Robert Guzialowki Leiter Business Development Real Assets bei der HANSAINVEST
Ein beachtlicher Investitionsaufwand, der in den kommenden Jahren deutlich größer werden dürfte. Gerade weil künstliche Intelligenz mehr und mehr Einzug in den Alltag hält, könnte der jährliche und weltweite Energiebedarf von Rechenzentren bereits 2027 so hoch sein wie der von ganz Japan. Deutschlands Energienetze sind darauf noch gar nicht vorbereitet.
Allein in Deutschland braucht es deshalb bis 2045 Investitionen in Höhe von rund 650 Milliarden Euro in die Stromnetzinfrastruktur, dazu kommt der Ausbau von erneuerbaren Energiequellen oder Stromspeichern. Einer Metastudie der DIHK zufolge dürften bis 2035 jährlich zwischen 113 und 316 Milliarden Euro erforderlich sein, um die Energiewende hierzulande zu bewältigen. Außerdem sind Investitionen in die marode Verkehrsinfrastruktur nötig, digitale und soziale Infrastruktur brauchen ebenfalls Kapital. Wenn die Bundesregierung also 500 Milliarden Euro für Infrastruktur insgesamt verspricht, dann ist das ein Tropfen auf den heißen Stein.
Bei Infrastrukturinvestitionen steht mehr noch als bei Private Debt, Private Equity und Immobilien die Portfoliodiversifikation im Vordergrund – auch das zeigen Umfragen unter Investoren wie die BAI Investor Survey 2025. Und tatsächlich sind Infrastrukturinvestments beispielsweise mit diversen Anleihesegmenten negativ korreliert. Ferner nennen Investoren regelmäßige Kapitalerträge als Grund für ihr Interesse an Infrastruktur.
Des Weiteren wurde durch die Achte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (8. VAGVÄndV) eine Infrastrukturquote von fünf Prozent eingeführt. Diese trat am 7. Februar 2025 in Kraft und änderte die Anlageverordnung (AnlV), die die Kapitalanlagevorgaben für regulierte Investoren wie Pensionskassen, kleine Versicherungsunternehmen und Versorgungswerke regelt. Steuerliche Unsicherheiten räumt das Standortfördergesetz aus dem Weg, das der Bundesrat Ende Januar verabschiedet hat. Nachgesteuert wird zudem über das Fondsrisikobegrenzungsgesetz.
Bundesrat winkt das Standortfördergesetz durch
Spezial-Investmentfonds, die bisher Infrastrukturprojekte finanzierten, erneuerbare Energieanlagen betrieben oder Private-Debt-Kredite vergaben, liefen Gefahr, durch ihre operative Tätigkeiten und deren Qualifikation als unternehmerische Bewirtschaftung den steuerlichen Status als Investmentfonds zu verlieren. Das neu strukturierte § 6 InvStG aus dem Standortfördergesetz soll dafür sorgen, dass originär gewerbliche Tätigkeiten künftig auf Fondsebene besteuert werden – und zwar mit Körperschaftsteuer. Gleichzeitig definiert der neue § 6 Abs. 5a InvStG, wann keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung vorliegt:
- Bei Vergabe von Krediten an Nicht-Verbraucher – soweit diese Vergabe auf keine kurzfristige Umschichtung abzielt.
- Bei Beteiligungen bis nunmehr 100 Prozent an Kapitalgesellschaften, sofern keine kurzfristige Exit-Absicht besteht.
- Bei Einkünften aus gewerblich geprägten oder infizierten Personengesellschaften, wenn sie rein vermögensverwaltend tätig sind.
Autor: Robert Guzialowki, Leiter Business Development Real Assets, HANSAINVEST Titelbild: Bernd Dittrich auf Unsplash

